DIe momentane Verordnung ist gültig bis 30.11.2020!
Neuste Infos hier ab Anfang Dezember!
Diese Vorgaben sind dann für das weitere Vorgehen in Sachen "Normalität bei den GESICHTSBEHANDLUNGEN" maßgebend.
Danke für Ihr Verständnis.
Auszug "Arbeitsschutzstandarts für Kosmetikstudios" BGW
5. Besondere Infektionsschutzmaßnahmen für Kosmetikstudios
Kunden oder Kundinnen müssen sich nach Betreten des Studios die Hände waschen oder desinfizieren.
Bei Gesichtsbehandlungen muss der Kunde bzw. die Kundin sich vor der Behandlung das Gesicht selbst gründlich reinigen sowie die Haare aus dem Gesicht nach hinten fixieren, zum Beispiel mit einem Haarnetz, Haarband oder Haarreifen.
Während der Behandlung, bei der der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann,
müssen Beschäftigte und Kundschaft Mund-Nasen-Bedeckungen tragen.
Alle möglichen Kontaktpunkte zur Kleidung der Kundin bzw. des Kunden sind abzudecken.
Aktualisiert am 20.05.2020:
Wenn die Person bei gesichtsnahen Dienstleistungen, wie Hautpflege, Gesichtsenthaarung oder Make-up, keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann, tragen Beschäftigte immer mindestens FFP2-Masken oder Masken mit der Bezeichnung N95 und KN95, ergänzt von einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschild, um sich vor Kontaktinfektionen zu schützen.
Zum Schutz der Kunden dürfen Atemschutzmasken kein Ausatemventil enthalten.
Beschäftigte tragen verpflichtend Einmalschutzhandschuhe während der Behandlungen mit Hautkontakt.